Der 1.500 Euro Corona-Sonderbonus kurz und verständlich erklärt – 2022

Christina Street / 7. Januar 2022

10 Fragen & Antworten zum Corona-Sonderbonus geben Aufschluss über die steuerliche Situation und die aktuelle Rechtslage

  1. Was ist der Corona-Sonderbonus eigentlich?

Der Corona-Sonderbonus ist eine Prämie, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern für außerordentliches Engagement in der Corona-Zeit gewähren. Unternehmer können mit dieser Prämie Wertschätzung auszudrücken und ihre Mitarbeiter motivieren. Dafür erlaubt das Bundesfinanzministerium Arbeitgebern, einen bis zu 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfreien Bonus an die Arbeitnehmer auszuzahlen oder in einen Sachbezug umzuwandeln. „100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen“, so Bundesfinanzminister Scholz im Frühjahr 2021 auf der offiziellen Seite des Bundefinanzministeriums.

  1. Für wen ist der Corona-Sonderbonus gedacht?

Der Corona-Sonderbonus ist für alle Arbeitnehmer gedacht, ob Vollzeit-Beschäftigte oder Mini-Jobber. Unabhängig davon, ob es sich um eine Anstellung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber handelt und gleich welche Branche. Die Regelung gilt bundesweit.

  1. Warum sollten Arbeitgeber die Sonderzahlung nutzen?

Die Pandemie belastet Arbeitnehmer in allen Lebensbereichen. Es sind die Sorgen um den Arbeitsplatz und das Arbeiten im Homeoffice, was in vielen Familien nicht einfach umsetzbar ist. Belastend ist es auch, nichts daran ändern zu können, dass Kinder frustriert und unglücklich mit der Situation sind. Kinder müssen beschäftigt, beaufsichtigt, und/oder im Homeschooling überwacht werden. Dazu die Angst vor der eigenen Erkrankung mit dem Virus oder der Übertragung auf ältere Angehörige. Das führt oftmals zu physischer und psychischer Erschöpfung. Die Sonderzahlung kann diese Belastungen nicht beseitigen. Aber sie kann diese deutlich abmildern, indem sie Arbeitnehmer und deren Familien finanziell stärkt und durch die Wertschätzung an der geleisteten Arbeit Kraft gibt, diese Situation durchzustehen.

  1. Wer zahlt den Corona-Sonderbonus aus?

Arbeitgeber zahlen den Sonderbonus an ihre Mitarbeiter – zusätzlich zum geschuldeten Lohn. Die Sonderzahlung kann auch in Form eines Sachbezugs, also als Sachprämie, übergeben werden. Diese Form der extrinsischen Motivation hat sich als besonders nachhaltig wirksam herausgestellt.

  1. Wie versteuert man den Corona-Bonus?

Der Corona-Bonus ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei. Er muss vollständigkeitshalber im Lohnkonto angezeigt werden. Allerdings muss die Sonderzahlung weder auf der Lohnsteuerbescheinigung noch in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden.

  1. Bis wann muss der Corona-Bonus ausgezahlt werden?

Ursprünglich auf die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 beschränkt, wurde entschieden, den Zeitraum zu verlängern. Der Corona-Bonus kann nun bis 31. März 2022 gewährt werden. Zu beachten ist, dass der Sonderbonus nicht auf einer Vereinbarung von vor dem 1. März 2020 beruhen darf.

  1. Kann ein Arbeitnehmer den Sonderbonus einfordern?

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung. Es bleibt jedem Arbeitgeber selbst überlassen, ob die Anerkennung in dieser Form aussprechen möchte.

  1. Muss ein Arbeitgeber die vollen 1.500 Euro bezahlen?

Es obliegt dem Arbeitgeber zu entscheiden, ob den Mitarbeitern einen Bonus direkt ausgezahlt werden soll oder in Form einer Sachprämie. Arbeitgeber können sich auch entscheiden, weniger als 1.500 Euro zu zahlen oder die Bonuszahlung über mehrere Monate aufzuteilen.

  1. Wie kann man den Corona-Sonderbonus als Sachbezug an Mitarbeiter weitergeben?

Die Umsetzung des Sonderbonus in den Sachbezug erfolgt mit dem Prämiensystem „Belohnungsbox“ der Magmapool Sales & Marketing Services AG schnell und einfach. Die Teilnehmer erhalten Punkte, die sie in einem Portal einsetzen können, welches Tausende von Marken-Artikeln verschiedener Lebensbereiche zur Auswahl bereithält und immer wieder durch Sonderaktionen ergänzt wird.

Mit der Belohnungsbox haben auch kleine und mittelständische Unternehmen die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern Anerkennung zu zeigen. Sie möchten mehr darüber wissen? Hier bekommen Sie umgehend Antworten auf Ihre Fragen.

  1. Wo finde ich die gesetzliche Regelung zum Sonderbonus und weiterführende Literatur?

Den Gesetzesauszug finden Sie unter § 3 Nr. 11a EstG:

„Steuerfrei sind (…) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;“ Einkommenssteuergesetz $3 Nr. 11a.

Lesen Sie hier weiter und erfahren Sie alles zum Corona-Bonus und verwandter Themen:

Bundesregierung.de: Sonderzahlung bis 1.500 Euro jetzt steuerfrei

Haufe Personal: Corona Sonderzahlung

Lesenswert:

Personalwirtschaft: Verlängerung Corona-Bonus bis 22.03.2022

Handwerksblatt.de: Home Office Pauschale 

Viele wertvolle Informationen zu steuerlichen Belangen finden Sie zudem auf DSTV.de.

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Wie das professionell gemacht wird, zeigen wir Ihnen gerne. Seit über 16 Jahren bietet Magmapool browserbasierte Online-Prämienportale zur Mitarbeitermotivation, Vertriebssteuerung und Kundenbindung im Full-Service. Von der Gestaltung des Prämienshops bis hin zur Auslieferung der gewünschten Produkte. Wir garantieren Rechtssicherheit, höchste Qualität und Präzision. Setzen Sie sich heute mit uns in Verbindung unter +49 2602 68696-0.

 



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